AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Plakatanschlag

§ 1 Gegenstand der Allgemeinen

Geschäftsbedingungen
1. Gegenstand der nachfolgenden “Allgemei-
nen Geschäftsbedingungen“ ist der Vertrag
über die Durchführung von einem oder meh-
reren Plakatanschlägen an den dem Anschla-
gunternehmen zur Verfügung stehenden
Anschlagsflächen, die Verteilung von Hand-
zetteln, die Durchführung von Auslagen und
Geschäftsaushängen.
2. Für sämtliche Werbeaufträge gelten aus-
schließlich diese Allgemeinen Geschäftsbe-
dingungen, sowie die jeweiligen „Wichtigen
Hinweise“ zur Auftragsabwicklung, die ebenso
wie die gültige Preisliste Bestandteil dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind. Die
Gestaltung von Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen des Auftraggebers wird hiermit aus-
drücklich ausgeschlossen, und zwar auch für
den Fall, dass der Auftraggeber in seinen All-
gemeinen Geschäftsbedingungen der Geltung
konkurrierender Allgemeinen Geschäftsbedin-
gungen widerspricht.§ 2 Art der Anschlagstellen
1. Allgemeine Anschlagstellen sind Werbe-
flächen, die dem Anschlag jeweils mehrerer
Werbetreibender dienen.
2. Spezialstellen sind Tafeln oder Flächen,
die im Hinblick auf Format, Errichtungs – oder
Anbringungsdauer, Verwendungsmöglichkeit,
Standorte oder sonstige Besonderheiten
Abweichungen aufweisen (z. B. Einzelstellen
in Wechselrahmen).

§ 3 Plakatformate

1. Die Plakatformate entsprechen den vom
Deutschen Normenausschuss für Papierforma-
te festgelegten Normen (DIN 683). Die Maße
werden in der Reihenfolge Breite x Höhe (B x
H) angegeben.
2. Das Plakatgrundmaß ist DIN A1 (59 x 84
cm). Alle größeren Plakatformate ergeben
sich aus dem Mehrfachen des Grundmaßes.

§ 4 Auftragsannahme

1. Anschlagaufträge sind in der Regel inner-
halb des Kalenderjahres des Anschlagsbeginns
beim Anschlagsunternehmen vom Auftragge-
ber abzurufen. Der Auftraggeber ist berech-
tigt, auch über das im Auftrag genannte
Anschlagsvolumen hinaus, weitere Anschläge
abzurufen.
2. Das Anschlagunternehmen erklärt sich
unverzüglich über Annahme oder Ablehnung
von Anschlagaufträgen.
3. Das Anschlagunternehmen ist berechtigt,
Anschlagaufträge – auch einzelne Abrufe im
Rahmen eines Abschlusses – wegen des
Inhalts, der Herkunft oder der technischen
Form nach einheitlichen, sachlich gerecht-
fertigten Grundsätzen des Anschlagunterneh-
mens abzulehnen, wenn die Anbringung der
Plakate für das Anschlagunternehmen unzu-
mutbar ist oder deren Inhalt gegen Gesetze
oder behördliche Bestimmungen verstößt.

§ 5 Konkurrenzausschluss

Der Ausschluss von Wettbewerbern wird nicht
zugesichert. Der Anschlagunternehmer
bemüht sich, Plakate konkurrierender Bran-
chen oder Produkte nicht direkt aneinander
anzuschlagen.

§ 6 Platzvorschriften

Platzvorschriften werden nicht angenommen.
Nach Möglichkeit werden die Plakate wech-
selweise gleich günstig angeschlagen.

§ 7 Sonderleistungen

Kosten für besondere vom Auftraggeber
gewünschte Leistungen (z. B. nachträgliches
Anbringen von Streifen, Anschlagen oder
Abdecken außerhalb des regelmäßigen Kle-
beganges, Aufwendungen bei Anlieferung
oder Rücksendung der Plakate) werden dem
Auftraggeber gesondert berechnet.

§ 8 Laufzeit

Wenn der Auftraggeber die Veränderung oder
Unterbrechung eines Anschlages wünscht,
wird die Fortsetzung des Anschlages als
neuer Auftrag behandelt, eine Verlängerung
gilt nicht als Veränderung. Der Mindestbu-
chungszeitraum beträgt 14 Tage. Abweichen-
de Regelungen müssen gesondert vereinbart
werden.

§ 9 Zahlung

1. Es wird grundsätzlich Vorauszahlung ver-
einbart.
2. Wenn keine Vorauszahlung vereinbart
wurde, sind für Anschlagaufträge, die nicht
länger als 4 Wochen laufen, die Rechnungs-
beträge innerhalb einer Woche nach Ablauf
des Anschlages zahlbar.
3. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden
Zinsen sowie die etwaigen Einziehungskosten
berechnet.
4. Wenn keine Vorauszahlung vereinbart
wurde, sind für Anschlagaufträge, die länger
als 4 Wochen laufen, 50% des Rechnungsbe-
trages vor Anschlagbeginn, die restlichen
50% des Rechnungsbetrages innerhalb einer
Woche nach Ablauf des Anschlages zahlbar.
5. Bei Anschlagsaufträgen, wo neben dem
anzuschlagenden Plakat noch ein oder meh-
rere Aufkleber (z. B. Hinweise auf Veranstal-
tungshalle und -daten etc.) zusätzlich anzu-
schlagen sind, können diese extra berechnet
werden.
6. Bei Vorliegen begründeter Zweifel bezüg-
lich der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers
ist das Anschlagunternehmen berechtigt, auch
während der Laufzeit eines Auftrages die
Durchführung des Auftrages – ohne Rücksicht
auf das ursprünglich vereinbarte Zahlungsziel
– von der Vorauszahlung des Betrages und
von dem Ausgleich offenstehender Rech-
nungsbeträge, abhängig zu machen, ohne
dass sich hieraus für den Auftraggeber spätere
Regressansprüche gegenüber dem Anschlagun-
ternehmen ergeben.
7. Bei Nichterfüllung eines Auftrages aufgrund
oder verspäteter Anlieferung von Anschlagma-
terial, Unterlassung der Durchführung des
Auftrages aufgrund Zahlungsunfähigkeit des
Auftraggebers, entbindet das den Auftragge-
ber nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen
gegenüber dem Anschlagunternehmen.
Ersparte Aufwendungen hat sich das Anschlag-
unternehmen anrechnen lassen.
8. Bei Zahlungsverzug oder Stundung werden
Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem
jeweiligen Basiszinssatz der Deutschen Bun-
desbank sowie angefallene Kosten für Mahn-
und Pfändungsbescheide zuzüglich der dar-
aus resultierenden Gerichtskosten dem Auf-
traggeber berechnet.

§ 10 Materialanlieferung und –
beschaffenheit

1. Der Auftraggeber hat die zur vollständigen
Ausfüllung der bestellten Anschlagfläche not-
wendige Anzahl von Plakaten einschließlich
Ersatzmenge und sonstige zu klebenden
Materialien kostenfrei und rechtzeitig zum
Zwecke einer ordnungsgemäßen Vorbereitung
an die in der Anschlagspreisliste genannte
Versandanschrift zu liefern. Grundsätzlich hat
die Anlieferung der Plakate 7 Tage vor
Anschlagsbeginn zu erfolgen. Anlieferungs-
termine die in der Auftragsbestätigung
genannt werden sind unbedingt einzuhalten.
Das Anschlagunternehmen verpflichtet sich,
Verspätungen der Plakatlieferung unverzüg-
lich dem Auftraggeber anzuzeigen.
2. Nicht verbrauchte Plakate gehen in das
Eigentum des Anschlagunternehmens über.

§ 11 Gewährleistung

1. Das Anschlagunternehmen gewährleistet
die vertragsgemäße Durchführung der
Anschläge, insbesondere ordnungsgemäße
Anbringung, Kontrolle, Pflege, Ausbesserung,
Erneuerung, beschädigter Anschläge während
der vereinbarten Aushangzeit sowie das Über-
kleben abgelaufener Anschläge im Rahmen
eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes.
2. Das Anschlagunternehmen bestätigt auf
Wunsch die ordnungsgemäße Durchführung
eines Anschlages jeweils sofort nach dessen
Ablauf.

§ 12 Ersatzansprüche

1. Ersatzansprüche wegen nicht ordnungs-
gemäßer Durchführung eines Anschlags sollte
während der vereinbarten Laufzeit geltend
gemacht werden. Nach Abschluss des
Anschlages können Ersatzansprüche nur
anhand eines Nachweises – geeigneter
Beweismittel – gestellt werden.
2. Die Nichtausführung, Unterbrechung, vor-
zeitige Beendigung, sowie eine Format – oder
Stellenreduzierung von Anschlägen infolge
behördlicher Auflagen oder aus sonstigen
Gründen, die das Anschlagunternehmen nicht
zu vertreten hat, bleibt vorbehalten. In diesen
Fällen ist der Auftraggeber unverzüglich zu
informieren.
3. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit des
Anschlagunternehmens, seines gesetzlichen
Vertreters und seines Erfüllungsgehilfen ist
außer bei Fehlen zugesicherter Eigenschaf-
ten – ausgeschlossen. Bei Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit wird im Rahmen der gesetzli-
chen Bestimmung gehaftet.
4. Bei grober Fahrlässigkeit ist die Haftung
gegenüber Kaufleuten dem Umfang nach auf
den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe
des für die Erfüllung des Auftrages zu zahlen-
den Entgeltes beschränkt.

§ 13 Sonstiges

1. Falls eine Bestimmung dieser Bedingun-
gen, ganz oder teilweise, unwirksam oder
nicht durchführbar ist, wird die Wirksamkeit
der übrigen Bestimmungen hiervon von nicht
berührt. Anstelle der ganz oder teilweise,
unwirksamen Bedingungen tritt eine wirksame
Bestimmung, welche die Parteien bei Kennt-
nis der Teilunwirksamkeit unter Berücksichti-
gung der wirtschaftlichen Interessen beider
Parteien vereinbart hätten.
2. Änderungen oder Ergänzungen dieser
Bedingungen sind nur dann wirksam, wenn
sie von beiden Vertragspartnern schriftlich
bestätigt werden.

§ 14 Gerichtsstand

Gerichtsstand ist, soweit das Gesetz zwin-
gend nichts anderes vorsieht, der Sitz des
Anschlagunternehmens; auch für das Mahn-
verfahren sowie für den Fall, dass der Wohn-
sitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Auftrag-
gebers im Zeitpunkt der Klageerhebung unbe-
kannt ist, ist als Gerichtsstand der Sitz des
Anschlagunternehmens vereinbart.